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Von der Schlüsselnummer zur KFZ-Steuer
Pkw-Abgasemissionen werden nach EU-einheitlichen
Messverfahren geprüft. Das Messverfahren ist Bestandteil des
Typgenehmigungsverfahrens. Das im Verfahren festgestellte Emissionsverhalten
wird durch eine Schlüsselnummer im Fahrzeugbrief und –schein dargestellt.
Sie befindet sich bei den alten Farzeugscheinen unter Nummer 1: Fahrzeug-
und Aufbauart – an der 5. und 6. Stelle. Bei den neuen Scheinen findet sich
die Nummer unter 14.1 und hier sind die letzten beiden Ziffern maßgebend.
Die Schlüsselnummer ist eine der Grundlagen für die gegenwärtig zu
entrichtende Kraftfahrzeugsteuer (KFZ-Steuer). Wir haben die alten
Steuersätze in der Tabelle gelassen, da man so sehr gut die rasante
Aufwärtsentwicklung sieht.
Tabelle: Übersicht über die Steuersätze
(Quelle: Bundesfinanzministerium)
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Emissionsgruppe für Pkw |
Schlüssel-Nr. in den Fahrzeugpapieren |
Geltungsdauer |
Steuersatz je angefangene 100 cm³
Hubraum in Euro |
|
Ottomotoren |
Dieselmotoren |
|
Euro 3, Euro 4, D3, 3-Liter-Auto |
30 bis
33, 36 bis 48, 53 bis 70, 72 bis 75 |
bis
31.12.2003
ab 01.01.2004 |
5,11
6,75 |
13,80
15,44 |
|
Euro 2 |
25 bis 27, 35, 49 bis 52, 71 |
bis
31.12.2003
ab 01.01.2004 |
6,14
7,36 |
14,83
16,05 |
|
Euro 1 und vergleichbare |
01, 02,
031, 2, 3, 043, 093, 11 bis 14, 16, 18,
21, 22, 28, 29, 34, 77 |
bis
31.12.2000
ab 01.01.2001
ab 01.01.2005 |
6,75
10,84
15,13 |
18,97
23,06
27,35 |
|
andere, die bei Ozonalarm fahren dürfen |
103,
153, 17, 19, 20, 23, 24 |
bis
31.12.2000
ab 01.01.2001
ab 01.01.2005 |
11,04
15,13
21,07 |
23,26
27,35
33,29 |
|
(bedingt) schadstoffarme, die bei
Ozonalarm nicht fahren dürfen |
03, 04,
054, 09 |
bis
31.12.2000
ab 01.01.2001
ab 01.01.2005 |
16,97
21,07
25,36 |
29,19
33,29
37,58 |
|
übrige |
00, 05
bis 08, 10, 15, 88 |
bis
31.12.2000
ab 01.01.2001 |
21,27
25,36 |
33,49
37,58 |
1) Bei einem Hubraum von mehr als 2 000 cm³ gilt die
Schlüsselnummer uneingeschränkt als Nachweis, sofern diese vor dem 26.
Juli 1995 zugewiesen wurde.
2) Bei einem Hubraum von 1 400 bis 2 000 cm³ muss
zusätzlich durch eine Herstellerbescheinigung nachgewiesen sein, dass eine
der im Anhang zu § 40 c Abs. 1
Bundesimmissionsschutzgesetz (BimSchG)
unter 2.2.1 (Anlage XXIII
StVZO), Nr. 2.2.2 (Anhang II A Richtlinie 70/220/EWG)
oder Nr. 2.2.4 (Richtlinie 91/441/EWG) genannten Anforderungen
erfüllt ist.
3) Kraftfahrzeuge mit Ottomotor müssen nachweislich vor
dem 26. Juli 1995 mit Katalysator und geregelter Gemischaufbereitung (GKAT)
ausgerüstet worden sein. Der Nachweis gilt als erbracht, wenn im
Fahrzeugbrief/-schein unter Ziffer 5 – Antriebsart – "OTTO/GKAT"
und die Schlüsselnummer "51" eingetragen sind. Eine entsprechende Eintragung
unter Ziffer 33 ist gleichwertig.
4) Gilt nur für Kraftfahrzeuge, die vor dem 1. Oktober 1986 erstmals
zugelassen und vor dem 1. Januar 1988 als bedingt schadstoffarm A anerkannt
wurden.
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